Auch Urkunden, die Rechte verbriefen, sind bewegliche Sachen und unterliegen als solche den einschlägigen sachenrechtlichen Vorschriften. Für Schuldscheine trifft § 952 Abs. 1 BGB jedoch eine Sonderregelung: Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht demgemäß dem Gläubiger zu und das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. § 952 Abs. 2 BGB lässt das gleiche für Urkunden über andere Rechte gelten, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. |